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Grunderwerbsteuer für Mobilheime

Foto: PHAISITSAWAN@adobestock.com/367830915

Beim Erwerb eines Grundstückes oder einer Immobilie kommen neben dem Kaufpreis auch andere Kosten auf einen hinzu. Darunter fällt auch die Grunderwerbsteuer (GrESt). Doch es stellt sich die Frage, ob auch ein Mobilheim der Grunderwerbsteuer unterliegt. Schließlich handelt es sich bei einem Mobilheim nicht ganz um ein Gebäude, da es meist nicht fest im Boden verankert ist. Ob Sie zur Zahlung einer Grunderwerbsteuer verpflichtet sind, hängt von einer Reihe an Faktoren ab. 

 

Einer der wichtigsten Kriterien bezieht sich auf die Platzierung Ihres Mobilheimes. Wird das Mobilheim dauerhaft auf einem Grundstück platziert und über längere Zeit nicht bewegt, wird von einer ortsfesten Aufstellung ausgegangen. Mobilheime werden oft auf einem Fundament abgestellt und wie ein normales Festhaus bewohnt. In solch einem Fall kann die Grunderwerbsteuer bezogen werden. Dies trifft vor allem auch dann zu, wenn das Haus mit anderen Einrichtungen wie Terrassen verbaut wird und an fest verbaute Anschlüsse für Strom oder Wasser verbunden ist. Hier erscheint das Mobilheim nicht mehr so mobil und wird somit wie ein normales Haus behandelt. 

 

Auch spielt es eine Rolle, ob es sich bei Ihrem Mobilheim um einen Erst- oder Zweitwohnsitz handelt. Steht Ihr Minihaus auf einem Campingplatz und dient als Ferienhaus, welches für nur wenige Monate pro Jahr bezogen wird, wird es mehr wie ein Wohnmobil behandelt und die üblichen Bauvorschriften und somit auch Grunderwerbsteuer fallen meist weg. 

 

Ist Ihr Mobilheim der Erstwohnsitz aber nicht fest im Grundstück verankert, kann es auch hier sein, dass die Grunderwerbsteuer wegfällt. In der Regel kann man sagen, dass je schneller ein Mobilheim transportiert werden kann, desto unwahrscheinlicher wird die Zahlung der Steuer fällig. Daher ist es ratsam sich gut zu überlegen, wie das Mobilheim untergestellt wird und wie dessen Nutzen aussieht. Denn eines ist klar, die deutsche Gesetzgebung zu Mobilheimen ist heute noch sehr ungenau. Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall, Ihren persönlichen Fall mit Ihrem Steuerberater oder Finanzamt zu klären.